Neue Allgemeine Verteilernetzbedingungen ab 01.08.2010

Die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH (AVB) wurden geändert. Für die ca. 380.000 Netz Kunden bringen diese neuen AVB wesentliche Serviceverbesserungen.

Die österreichische Regulierungsbehörde Energie-Control Kommission hat die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz mit Bescheid vom 12. Februar 2010 genehmigt. Diese AVB bilden die rechtliche Grundlage für den Netzzugangsvertrag, den jeder Kunde benötigt, um Zugang zum öffentlichen Stromnetz der Ener gie AG Oberösterreich Netz GmbH zu erhalten. Dieser Zugang zum Stromnetz ist Voraussetzung dafür, dass ein Kunde Energie beziehen kann. Die AVB sind behördlich reguliert und für alle Kunden der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH gleich.

Wenn Sie mit den neuen Bedingungen einverstanden sind, brauchen Sie nichts zu tun. Sie gelten dann automatisch ab 1. August 2010. Über das Netz der Energie AG Oberösterreich werden Sie weiterhin sicher und zuverlässig mit Strom versorgt. Sind Sie mit den neuen AVB nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, bis 1. August 2010 schriftlich zu widersprechen. Wir sind verpflichtet, Sie schon jetzt darauf aufmerksam zu machen, dass wir im Fall Ihres Widerspruches den bisherigen Netzzugangsvertrag auf Grund gesetzlicher Vorgaben unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist für beendet erklären müssen. Ohne einen bestehenden Netzzugangsvertrag mit der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH können Sie jedoch keinen Strom von Ihrem Energielieferanten beziehen.

Ein paar wichtige Beispiele für die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH:

  • Netzanschluss - Punkt III: Präzisierung des Verfahrens beim Netzanschluss. Vollständige Anträge auf Netzanschluss sind binnen einer Frist von 10 Arbeitstagen konkret zu beantworten. Der Kunde erhält außerdem vor Vertragsschluss ein Informationsblatt mit den wesentlichen Inhalten der AVB.
  • Anschlussanlage - Punkt IV: Bei nicht pauschalierten Anschlussanlagen wird die Frist für die Neuaufteilung bei Inanspruchnahme durch weitere Netzkunden von 7 auf 10 Jahre verlängert.
  • Antrag auf Netznutzung - Punkt VI: Verbessertes Service für Sie: Wiederinbetriebnahme einer bestehenden Anlage in der Regel innerhalb von 5 Arbeitstagen; bei Neuanlagen innerhalb von 10 Arbeitstagen.
  • Betrieb und Instandhaltung - Punkt VII: Verbessertes Service für Sie: Eingehen auf Terminwünsche des Kunden; es werden entweder Fixtermine oder Zeitfenster von 2 Stunden ver einbart.
  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung - Punkt XXI: Die Vorauszahlung darf maximal die Höhe von 3 Monatsverbräuchen betragen.
  • Pauschalierung des Netzzutrittsentgelts - Anhang I. 1.5: Die schon bestehenden Regelungen betreffend die Pauschalierungsmöglichkeit für den Neuanschluss auf der Niederspannungsebene wurden in die AVB neu integriert.

Insbesondere für Gewerbekundenanlagen:

  • Ermittlung des Ausmaßes der Netznutzung - Anhang I. 2.2: Bei Anlagen mit Leistungsmessung wird das Ausmaß der Netznutzung über den Durchschnitt der drei höchsten gemessenen Monatsspitzen innerhalb des letzten Jahres (3-Spitzen-Mittel) ermittelt.
  • Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene: Die Zuordnung zu einer Netzebene erfolgt nach dem tat sächlichen Ausmaß der benötigten Leistung. Ein Anspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.

KundenLogin