Neben der Herstellung von Recycling-Baustoffen und deren Anwendung regelt die Recycling-Baustoffverordnung die Trennung und Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen. Nach weniger als einem Jahr wurde die am 1.1.2016 in Kraft getretene Recycling-Baustoffverordnung wieder novelliert. Die Novelle gilt seit 27.10.2016 und brachte vor allem Änderungen der Mengenschwellen mit sich.
Die Verordnung kommt seit dem 1.1.2016 bei allen Abbruchtätigkeiten – dies umfasst auch Sanierungs- und Umbaumaßnahmen - zur Anwendung und zieht dabei sowohl das Bauunternehmen als auch den Bauherrn mehr denn je in die Verantwortung. Bei Missachtung drohen Strafen von bis zu 41.000 Euro. Welche Vorgaben sind bei Abbrüchen zu beachten und welche Rolle kann die Energie AG Umwelt Service dabei spielen? Wir verfolgen hierfür den Abbruch eines Gebäudes, wie er ab dem 27.10.2016 zu erfolgen hat:
Viel Schutt und noch viel mehr Papier
Lange bevor der Bagger anrollt, ist der Bleistift zu spitzen: Entsprechend der (durch die Recycling-Baustoffverordnung verbindlichen) ÖNORM B 3151 hat der Bauherr eine Schad- und Störstofferkundung zu veranlassen. Hierbei werden je nach Umfang des Abbruchvorhabens folgende Fälle unterschieden:
- Große Bauvorhaben: Misst der umbaute Raum des abzubrechenden Gebäudes mehr als 3500 m³ und fallen mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle an, so hat eine umfassende Schadstofferkundung sowie eine Erfassung der Störstoffe durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. In diesem Fall wird statt auf die ÖNORM B 3151 auf die ON-Regel 192130 bzw. auf die ÖN EN ISO 16000-32 Bezug genommen und ein umfangreicher Befund erstellt.
- Kleinere Bauvorhaben: Bei Gebäuden unter 3500 m³ umbautem Raum und mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfällen reicht eine orientierende Schad- und Störstofferkundung nach ÖNORM B 3151 durch eine sogenannte „rückbaukundige Person“.
- Linienbauwerke: Handelt es sich beim abzubrechenden Objekt um Linienbauwerke (Straßen, Gleise) oder befestigte Flächen, so kann alternativ zur orientierenden Schad- und Störstofferkundung eine chemisch-analytische Untersuchung (zB. Bohrkernbeprobung oder grundlegende Charakterisierung) erfolgen.
- Kleinstbaustellen: Nur für Abbrüchen mit weniger als 750 t Bau- und Abbruchabfällen (ausgenommen Bodenaushub) gelten keine Dokumentationspflichten. Es wird jedoch eine „Abfalldokumentation für Kleinmengen“ empfohlen.
Das Ergebnis der Schad- und Störstofferkundung wird vom Bauherrn gemeinsam mit einer Objektbeschreibung an die beauftragte Baufirma übergeben. Darauf aufbauend ist ein Rückbaukonzept zu erstellen.
Nun sind aus dem Abbruchgebäude alle zuvor identifizierten Schad- und Störstoffe zu entfernen. Dies umfasst Stoffe wie Asbest, teerhaltige Abfälle, Wärmedämmplatten, Gips, Kunstmarmor oder Mineralwolle. Ziel ist es, die verbleibenden Baustoffe von Verunreinigungen zu befreien. Die entfernten Abfälle sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.
Das schadstoffentfrachtete Abbruchgebäude entspricht schlussendlich dem, was man bei der Errichtung als Rohbau bezeichnen würde. Die durchgeführte Schad- und Störstoffentfernung ist mittels Protokoll von einer rückbaukundigen Person zu bestätigen. Ist dies erfolgt, kann endlich der oben erwähnte Bagger mit dem eigentlichen maschinellen Abbruch beginnen. Den Bleistift sollte der Bauherr dennoch noch nicht aus der Hand legen. Gemeinsam mit dem Bauunternehmen ist er für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Rückbaus verantwortlich. Während des Abbruchs ist die Trennung der Hauptbestandteile – wie Mauerwerk, Beton oder Asphalt – zu gewährleisten. Der Bauherr hat dabei die für die Trennung erforderlichen Flächen zur Verfügung zu stellen. Die möglichst sortenreinen Abbruchabfälle verlassen schlussendlich die Baustelle, werden entsprechend der neuen Verordnung zu qualitätsgesicherten Recycling-Baustoffen aufbereitet und können anstelle von natürlichen Rohstoffen wieder in der Bauwirtschaft eingesetzt werden. Doch das ist eine andere Geschichte …
Um nochmals auf die Pflichten des Bauherrn zurückzukommen: Diese enden sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs. So lange hat er die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung und des Rückbaus aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.