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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Fiber Stand 11/2024

Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH

A-4020 Linz, Böhmerwaldstraße 3

FN 502834m beim LG Linz

 

 

 1 Abkürzungen und Begriffe

 

„Anschlussobjekt“ bezeichnet das im Einzelvertrag be­nannte Anschlussobjekt des Kunden.

 

„Anschlusspunkt“ bezeichnet den im Anschlussobjekt gelegenen Endpunkt der Glasfaserleitung bis einschließ­lich der Anschlussdose.

 

„Endgerät“ bezeichnet ein Gerät (zB Router) mit vor­handener Netzwerkschnittstelle, das über einen DHCP-Client verfügt.

 

„Energie AG Vertrieb“ bezeichnet die Energie AG Ober­österreich Vertrieb GmbH, FN 502834m, Böhmerwald­straße 3, A-4020 Linz.

 

„Glasfasermodem“ (ONT, NGW) bezeichnet das vom je­weiligen Infrastrukturanbieter bzw. Netzbetreiber bereit­gestellte Modem.

 

„Kunde“ ist eine natürliche oder juristische Person, wel­che mit der Energie AG Vertrieb einen Einzelvertrag ab­zuschließen beabsichtigt oder abgeschlossen hat.

 

„TKG 2021“ bezeichnet das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommu­nikationsgesetz 2021 - TKG 2021), BGBl. I 190/2021 vom 28.10.2021 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus­ses gültigen Fassung.

 

„Vertrag“ oder „Einzelvertrag“ bezeichnet den zwischen Energie AG Vertrieb und dem Kunden mittels Kunden­bestellung und Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden abgeschlossenen Nutzungsvertrag über Tele­kommunikationsdienstleistungen “Fiber“.

 

„ECG“ bezeichnet das Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz - ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozess­ordnung geändert werden, BGBl. I Nr. 152/2001 vom 21.12.2001 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus­ses gültigen Fassung.

 

„Datenschutzgesetz“ bezeichnet die EU-Datenschutz­grundverordnung (EU-DSGVO) 2016/679 und das Bun­desgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I 165/1999 vom 17.08.1999 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus­ses gültigen Fassung.

 

„AMD-G“ bezeichnet das Bundesgesetz, mit dem Be­stimmungen für audiovisuelle Mediendienste – damit auch für privates Fernsehen - erlassen werden (Audio­visuelle Mediendienste-Gesetz – BGBl. I Nr. 84/2001 vom 01.08.2001 (frühere Privatfernsehgesetz – PrTV-G)) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

„Urheberrechtsgesetz“ bezeichnet das Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechts­gesetz 1936), BGBl. Nr. 111/1936 vom 01.07.1936 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fas­sung.

 

„Markenschutzgesetz“ bezeichnet die Wiederverlaut-barung des Bundesgesetzes aus dem Jahr 1953 über Markenschutz (Markenschutzgesetz 1970) BGBl. Nr. 260/1970 wiederverlautbart am 30.09.1970 in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

Die Energie AG Vertrieb erbringt die im Folgenden be­schriebenen Dienste und Leistungen unter der Bezeich­nung Fiber (Basis, Klassik, Plus, TV bzw. 100, 200, 300, 500, 1000, Fiber+ 300, Fiber+ 500, Fiber+ 1000, Fiber+ 2500, Fiber+Pro 300, Fiber+Pro 500, Fiber+Pro 1000, Fi­ber+Pro 2500 und dazugehörige Kombi-Produkte).

 

 

 

2 Grundlagen

 

2.1 Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die im Rahmen der ab 01.05.2022 abgeschlosse­nen Einzelverträge “Fiber“ vereinbarten Leistungen (im Folgenden: vertragliche Leistungen), die die Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH, Böhmerwaldstraße 3, 4020 Linz (im Folgenden Energie AG Vertrieb genannt) gegenüber dem Kunden erbringt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertrags­partner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt folgender Vertragsbestandteile in der jeweils aktuellen Fassung:

• das vom Kunden unterfertigte bzw. online ausgefüllte Bestellformular, inkl. allfälliger nachträglicher Individualvereinbarungen

• die Auftragsbestätigung von Energie AG Vertrieb

• die für das jeweilige Produkt gültige Preisinformation

• diese AGB in der jeweils gültigen Fassung

• die Preisinformation Nebenleistungen der Energie AG Vertrieb

 

Die Vertragsbestandteile ergänzen einander. Bei Wider­sprüchen gelten die vorstehend aufgezählten Vertrags­bestandteile in absteigender Reihenfolge, wobei die je­weils zuerst genannte Regelung der später genannten Regelung vorgeht. Preisinformationen und AGB sind auf der Webseite www.energieag.at aufrufbar und können von dort herunterge­laden werden. Die Energie AG Vertrieb akzeptiert Änderungen am Be­stellformular und anderen vertragsrelevanten Unterla­gen durch den Kunden oder durch nicht von der Energie AG Vertrieb beauftragte Personen nur dann, wenn die Änderungen in der Auftragsbestätigung der Energie AG Vertrieb ausdrücklich bestätigt werden.

 

Für Verträge mit Unternehmern gilt:  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich die Energie AG Vertrieb diesen ausdrück­lich und schriftlich unterworfen hat. Die Geschäftsbedin­gungen der Energie AG Vertrieb gelten auch für künftige ergänzende Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht noch­mals darauf Bezug genommen werden sollte.

 

2.2 Zustandekommen des Vertrages

Als Voraussetzung für die Installation von Glasfaser-Anschlüssen gilt die Realisierbarkeit der jeweiligen Zu­gangstechnik.

Das Vertragsverhältnis zwischen der Energie AG Vertrieb und dem Kunden kommt durch die schriftliche, telefoni­sche oder elektronische Bestellung (Angebot) des Kun­den und die Annahme durch Energie AG Vertrieb zustan­de („Vertragsabschluss“). Die Annahme durch Energie AG Vertrieb erfolgt entweder durch eine ausdrückliche schriftliche oder elektronische (E-Mail) Auftragsbestäti­gung oder durch Beginn der Leistungserbringung.

Die Energie AG Vertrieb ist ermächtigt, bei der Bestel­lung des Kunden die Vorlage eines amtlichen Lichtbild­ausweises oder eines Meldezettels oder ähnliches zu verlangen, sowie ggf. Nachweise für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis zu erbringen und eine österreichische Bankverbindung durch Vorlage der entsprechenden Kundenkarte zu verlangen.

Die Energie AG Vertrieb ist berechtigt

-        die Annahme der Bestellung von einer angemessenen Sicherheitsleistung des Kunden in von der Energie AG Vertrieb festzulegender Form (z.B. Kaution, Bankga­rantie) oder von einer angemessenen Entgeltvoraus­zahlung abhängig zu machen.

-        die Angaben des Kunden und dessen Kreditwürdig­keit bei Vertragsabschluss oder Vertragsänderungen durch den Kunden oder geändertem Zahlungsverhal­ten durch den Kunden durch Einholung von Auskünften von anerkannten, dazu befugten Organisationen (Kre­ditschutzverbände und Kreditinstitute) zu überprüfen.

-        in begründeten Fällen die Bestellung abzulehnen, je­doch insbesondere dann, wenn der Kunde mit Entgelt­zahlungen aus einem bestehenden, früheren oder an­derem Vertragsverhältnis mit der Energie AG Vertrieb im Rückstand ist, oder unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind, oder aufgrund anderer Umstände begründete Zweifel an seiner Kre­ditwürdigkeit bestehen, oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde den Anschluss missbraucht hat oder missbrauchen wird oder ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das einem außerordentlichen Kündi­gungsgrund gleichkommt.

-        die Bestellung abzulehnen, wenn die Realisierung aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Energie AG Vertrieb unzumutbar ist.

 

2.3 Rücktrittsrecht von Verbrauchern

Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Kon­sumentenschutzgesetz (KSchG) sind, haben gemäß §§ 11 ff Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) das Recht, den Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, hat der Kunde die Energie AG Vertrieb mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Er kann dafür das der separaten Widerrufsbe­lehrung im Bestellformular angefügte Muster-Widerrufs­formular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Die Widerrufserklärung ist zu richten an:

Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH

per Post an: Böhmerwaldstraße 3, 4021 Linz

per E-Mail an: service@energieag.at

per Telefon unter: 0800 81 8000

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, wenn der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufs­rechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat die Energie AG Vertrieb dem Kunden alle Zahlungen, die sie vom Kunden erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus er­geben, dass der Kunde eine andere Art der Lieferung als die von der Energie AG Vertrieb angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätes­tens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei der Energie AG Vertrieb eingegangen ist. Für diese Rück­zahlung verwendet die Energie AG Vertrieb dasselbe Zah­lungsmittel, dass der Kunde bei der ursprünglichen Trans­aktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Kunde verlangt, dass die Energie AG Vertrieb ihre Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Kunde der Energie AG Vertrieb einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde der Energie AG Vertrieb von der Ausübung des Widerrufsrechts hin­sichtlich des Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht für Unternehmer.

 

2.4 Dauer des Vertragsverhältnisses, ordentliche Kündigung, Mindestvertragsdauer, Wohnsitzwechsel

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich ge­kündigt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas ande­res vereinbart ist.

 

Mindestvertragsdauer:

Der Kunde verzichtet bis zum Ablauf der im Einzelvertrag festgelegten Mindestver­tragsdauer (Bindefrist) auf die ordentliche Kündigung des Vertrages. Die Mindestvertragsdauer wird dabei ab Aktivierung des Anschlusses gerechnet, sodass eine ordentliche Kündigung des Kunden erstmals zum nächstmöglichen Kündigungstermin nach vollständigem Verstreichen der Mindestvertragsdauer, gerechnet ab Aktivierung des Anschlusses wirksam werden kann. Das Recht einer jeden Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden (Punkt 9 unten), sowie das Recht des Kunden, wenn dieser Verbraucher im Sinn des KSchG ist, vom Vertrag gemäß Punkt 2.3 zu­rückzutreten, bleiben unberührt. Kündigt der Kunde den Vertrag vor Ablauf der Mindestver­tragsdauer ohne wichtigen Grund oder trifft den Kunden an der vorzeitigen Vertragsauflösung sonst ein Verschul­den, ist die Beendigung zwar wirksam, sodass die Energie AG Vertrieb nicht mehr zur Erbringung der Leistungen ge­mäß dem auf Basis dieser AGB abgeschlossenen Vertra­ges verpflichtet und der Kunde zur Inanspruchnahme der Leistungen der Energie AG Vertrieb nicht mehr berechtigt ist; der Kunde ist aber verpflichtet, der Energie AG Ver­trieb ein Restentgelt, das ist die Summe aller noch offenen monatlichen Nutzungsentgelte bis zum Ablauf der ge­wählten Mindestvertragslaufzeit, zu bezahlen. Die Kündigung oder sonstige Beendigung lässt die sepa­rat abzuschließenden Verträge mit Dritten, die zur Erbrin­gung der Dienstleistung erforderlich sind und die daraus resultierenden Rechte, einschließlich des Rechts, das Glasfaserkabel weiter vorzuhalten, unberührt.

 

Wohnsitzwechsel:

Verbraucher haben im Falle eines Wohnsitzwechsels das Recht, am neuen Wohnsitz die vertraglich geschuldete Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslauf­zeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu verlangen, so­weit diese dort angeboten wird. Die Energie AG Vertrieb wird in diesem Fall als Aufwandentschädigung das vor­gesehene Entgelt für die Aktivierung verrechnen. Falls die Leistung am neuen Wohnsitz des Verbrauchers nicht angeboten wird, ist dieser zur Kündigung unter Einhal­tung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats berechtigt.

 

2.5 Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen, der Service Levels und der Entgelte

Energie AG Vertrieb ist berechtigt, einseitige Änderungen ihrer AGB, der Leistungsbeschreibungen, der Service Le­vel Bestimmungen und/oder der Entgelte vor-zunehmen. Die Änderungen sind auch für bestehende Vertrags­verhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen Fassungen der AGB und der Leistungsbeschreibungen sind auf der Webseite der Energie AG Vertrieb unter www.energieag.at abrufbar bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zu­gesandt. Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegen­über nur wirksam, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders, weil sie geringfügig, sachlich gerechtfertigt ist oder einer gesetzlichen Anforderung entspringt. Werden Kunden durch die Änderungen ausschließlich begünstigt, so können diese Änderungen durch die Ener­gie AG Vertrieb ab dem Tag der Kundmachung der Ände­rungen angewandt werden.Werden Kunden durch die Änderungen nicht ausschließ­lich begünstigt, wird eine Kundmachung der Änderun­gen Kunden gegenüber mindestens drei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In die­sem Fall wird die Energie AG Vertrieb den Kunden min­destens drei Monat vor Inkrafttreten der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, gesondert mitteilen. Die Änderungen werden zum in der Mitteilung angeführten Zeitpunkt, frühestens allerdings nach einer dreimona­tigen Frist ab Mitteilung der Änderung wirksam. Der Kunde kann den jeweiligen Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderungen kostenlos kündigen, womit der jeweilig betroffene Vertrag mit Inkrafttreten der Änderungen en­det und bis dahin die bisherigen Vertragsbestimmungen und Entgelte gelten. Kündigt der Kunde nicht, werden die Vertragsänderungen zum bekanntgegebenen Zeitpunkt wirksam. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Ver­haltens sowie die eingetretenen Folgen in der an ihn ge­richteten Mitteilung besonders hingewiesen.

Energie AG Vertrieb behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Zusammenschal­tungsgebühren, Vorleistungskosten des Infrastruktur­anbieters bzw. des Netzbetreibers, sowie bei der Neu­einführung oder Änderung sonstiger Steuern, Gebühren, Kosten und Tarifen und anderer öffentlicher Abgaben, Neueinführung oder Änderung behördlich bestimmter und/oder vorgeschriebener Kosten, Tarife und Gebühren, Änderung der Personal- und Stromkosten) eine Ände­rung (Anhebung oder Senkung) der Entgelte vor. Bei Ver­brauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maß­geblichen Umstände nicht vom Willen der Energie AG Vertrieb abhängig ist und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderungen und Neueinführungen von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgelts beeinflussen.

Bei der Änderung von Entgelten ist ein Kündigungsrecht des Kunden dann ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in den Entgeltbestimmungen angegebenen oder sonst verein­bartem Index angepasst werden. Wurden mit dem Kun­den besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

 

2.6 Übertragung von Rechten und Pflichten; Verbot des Wiederverkaufs; Nutzung

Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Energie AG Vertrieb, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Drit­ten zu übertragen. Die Energie AG Vertrieb ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzel­ner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Drit­te, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleis­tungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und schrift­lichen Zustimmung der Energie AG Vertrieb.

 

2.7 Keine Vollmacht der Mitarbeiter der Energie AG Vertrieb

Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie tech­nische Betreuer der Energie AG Vertrieb haben keine Vollmacht für die Energie AG Vertrieb Erklärungen ab­zugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Eine Vollmachtsbeschränkung der Vertriebs-partner oder der Vertriebsmitarbeiter der Energie AG Vertrieb wirkt gegenüber Verbrauchern nur, wenn sie von der Vollmachtsbeschränkung Kenntnis hatten.

 

 

 

3 Leistungen aus diesem Vertrag – Dienstebeschreibung

 

3.1 Leistungen der Energie AG Vertrieb

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den in Punkt 2.1. genannten Vertragsbestandteilen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern, wird der Kunde hiervon nicht extra verständigt. Bei Internetdienstleistungen ist insbesondere zu beach­ten, dass der Zugang, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, dem Kunden nur in seinem eigenen Bereich (Haushalt, Unternehmen) und im Rahmen eines „Fair Use“ gestattet wird. Ist der Kunde Unternehmer gilt: Vereinbarungen gemäß diesem Punkt 3.1. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind rechts­unwirksam und entfalten keine Bindungswirkung.

 

3.2 Aktivierung eines Glasfaseranschluss

Voraussetzung für die Aktivierung des Glasfaser-an­schlusses und Beginn der Dienstleistungserbringung ist ein aufrechter Vertrag mit dem im Bestellformular an­gegebenen Glasfaserinfrastrukturanbieter über die Her­stellung des Glasfaseranschlusses bis zum Anschluss-objekt des Kunden und dessen ordentliche Herstellung.

 

3.3 Bereitstellung von TV-Diensten

Die vom Kunden benötigten TV-Set-Top-Boxen können bei der Energie AG Vertrieb bestellt werden. Die Be­stellung ist ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines separaten Vertrages über die Zurver­fügungstellung der bestellten Zahl von TV-Set-Top-Bo­xen gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts gemäß Preisinformation, welche im Internet auf der Homepage www.energieag.at abrufbar ist, im Übrigen zu den ein­schlägigen Bedingungen dieses Vertrages. Der Vertrag über die entgeltliche Zurverfügungstellung weiterer TV-Set- Top-Boxen kommt erst zustande, wenn die Energie AG Vertrieb dem Kunden eine ausdrückliche Auftrags­bestätigung übermittelt oder die bestellte(n) TV-Set-Top-Box(en) an den Kunden versendet oder ihm persön­lich übergibt. Dem Kunden werden maximal 5 Stück an TV-Set-Top-Boxen pro Anschlussobjekt zur Verfügung gestellt. Zusätzliche TV-Set-Top-Boxen sind unter www.energieag.at oder unter der Telefonnummer 0800 81 8000 erhältlich.

 

3.4 Voraussetzung der Leistungserbringung durch die Energie AG Vertrieb

Die Energie AG Vertrieb ist nur dann und erst dann zur Aktivierung des Internetanschlusses verpflichtet, wenn die rechtlichen und technischen Voraussetzungen dafür im Anschlussobjekt vorliegen, insbesondere, wenn ein aufrechter Vertrag mit dem im jeweiligen Bestellformu­lar angegebenen Glasfaserinfrastrukturanbieter über die Herstellung des Glasfaseranschlusses bis zum An­schlussobjekt des Kunden abgeschlossen wurde und des­sen ordentliche Herstellung und Aktivierung erfolgt ist. Der Kunde ist verpflichtet, Mitarbeiter der Energie AG Vertrieb sowie Dritten den Zutritt auf sein Grundstück und in seine Räumlichkeiten zur Herstellung des Glas­faser-anschlusses, Aufstellung des Endgerätes, Durch­führung von Wartungsarbeiten und Störungsbehebung, etc. zu ermöglichen. Wird der Energie AG Vertrieb oder Dritten der Zutritt zur Anlage zu dem im Vorfeld verein­barten Termin verweigert oder ist die Leistungserbrin­gung aus anderen vom Kunden zu verantwortenden oder von ihm sonst zu vertretenden Gründen nicht möglich, dann sind vom Kunden die damit in Verbindung stehen­den notwendigen und zweckentsprechenden Kosten di­rekt zu ersetzen und übernimmt Energie AG Vertrieb für dadurch entstandene Schäden keine wie immer geartete Haftung. Der Kunde hat sohin die Kosten der Arbeitszeit zu übernehmen. Diesbezüglich gelten die Stundensätze gem. Punkt 3.8. Ist der Kunde Unternehmer, so besteht der Aufwandersatzanspruch der Energie AG Vertrieb nach diesem Vertragspunkt darüber hinaus auch dann, wenn aus sonstigen, nicht von der Energie AG Vertrieb zu vertretenden oder ihr sonst zuzurechnenden Gründen kein Zutritt zur Anlage erlangt werden kann. Der Kunde stellt, falls zur Diensterbringung erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Instal­lation notwendige Hard- und Software sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von der Energie AG Vertrieb beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen, insbeson­dere einen Stromanschluss (Schutzkontakt-Steckdose) in maximal 1,0 Metern Entfernung vom Standort des Endgerätes dauerhaft und unentgeltlich auf seine Kos­ten und auf seine Gefahr zur Verfügung und wird allen­falls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine rei­bungslose Installation zu ermöglichen. Jede weitere Ver­legung der Kabel ab dem Anschlusspunkt in andere Teile des Anschlussobjektes („In-house-Verkabelung“) obliegt dem Kunden und wird von diesem auf seine Kosten und seine Gefahr selbst durchgeführt. Der Kunde kann keine Rechtsfolgen daraus ableiten, wenn er nicht von Energie AG Vertrieb zur Verfügung gestellte Endgeräte verwen­det, die die notwendigen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, und ihm deswegen Services nicht in vol­lem Umfang zur Verfügung stehen.

 

3.5 Frist bei der Bereitstellung der Leistungen

Die Aktivierung des Anschlusses durch die Energie AG Vertrieb erfolgt innerhalb der in der Einzelvereinbarung vereinbarten Frist bzw. zum vereinbarten Termin oder längstens binnen 2 Monaten ab Eintritt der Vorausset­zungen gemäß dem Punkt 3.2. (Bereitstellungsfrist).

Wird die Bereitstellungsfrist aus Gründen, die von der Energie AG Vertrieb zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich die Energie AG Vertrieb, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,-- exkl. USt. pro voller Woche der Überschreitung der Bereitstellungsfrist zu gewähren, wenn die Bereitstellungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird. Die dadurch entstehen­de pauschale Entschädigung wird in der der Feststellung nächstfolgenden Abrechnung gutgeschrieben, womit sämtliche Ansprüche des Kunden abgegolten sind. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der Bereitstellungs­frist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen der Energie AG Vertrieb sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüber hinausgehen­der Schadenersatz bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Personenschäden. Eine gesonderte Ablöse der pauschalen Entschädigung in Geld ist nicht möglich. Allfällige Rückzahlungsansprü­che des Kunden zu Vertragsende, welche sich aus der zu gewährenden pauschalen Entschädigung zu diesem Zeitpunkt ergeben, werden von der Energie AG Vertrieb mit der letzten Abrechnung gutgeschrieben; ein sich al­lenfalls daraus zugunsten des Kunden ergebender Rück­zahlungsbetrag wird von der Energie AG Vertrieb inner­halb der Fälligkeitsfrist des Punktes 5.2. rücküberwiesen.

 

Absatz gilt nur für Konsumenten im Sinne des KSchG:

Kann die Leistung aus vom Kunden oder ihm zurechenba­ren Dritten zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist die Energie AG Vertrieb zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde oder der ihm zurechenbare Dritte eine ihm von Energie AG Vertrieb gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde der Energie AG Vertrieb die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu er­setzen. Des weiteren hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Angebot der betriebsfähigen Be­reitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt, mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt, zu bezahlen.

 

Absatz gilt nur für Unternehmer im Sinne des KSchG:

Ungeachtet der Schadenersatzansprüche der Energie AG Vertrieb einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu be­zahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von der Energie AG Vertrieb erbrachte Vorbereitungs­handlungen. Energie AG Vertrieb steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rück­tritts sind ausgeschlossen.

 

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Energie AG Vertrieb die Leistung wesentlich erschweren oder un­möglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der Energie AG Vertrieb oder deren Unterlieferanten oder Unterauf­tragnehmern auftreten, hat die Energie AG Vertrieb auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, sofern sie nicht von der Energie AG Vertrieb grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Lie­fer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Energie AG Vertrieb die Leistung wesentlich erschweren oder un­möglich machen, berechtigen die Energie AG Vertrieb, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu­schieben, sofern die Dauer dem Kunden gegenüber zu­mutbar, insbesondere wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Bei Ausfällen von Diensten wegen ei­ner außerhalb des Verantwortungsbereiches der Energie AG Vertrieb liegenden Störung erfolgt keine Rückvergü­tung von Entgelten. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon unberührt.

 

3.6 Wartungs- und Kundendienst, Störungsbehebung

Für Wartung, Kundendienst und Störungsbehebung gel­ten die Festlegungen der Service Level Bestimmungen (Punkt 3.7.). Bei Überschreitung dieser Fristen gelten die Bestimmungen des Punktes 3.5. sinngemäß.

Der Kunde hat die Energie AG Vertrieb und Dritten bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und der Energie AG Vertrieb oder Dritten nach Maßgabe jederzeit zur Ermög­lichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu ge­währen.

Wird die Energie AG Vertrieb bzw. Dritte zu einer Stö­rungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbar­ten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorlie­gen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum be­auftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde der Energie AG Vertrieb oder den Dritten den ihr dadurch entstandenen Aufwand entsprechend der in Punkt 3.7. dargestellten Kostenaufstellung zu ersetzen.

Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist die Energie AG Vertrieb berechtigt, Leistungen vorü­bergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindun­gen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit es sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist.

Beschädigungen an technischen Einrichtungen der Ener­gie AG Vertrieb oder von der Energie AG Vertrieb zuge­kauften Einrichtungen (Leitungen, Endgeräte, Software, usw.) und die Erneuerung dieser technischen Einrichtun­gen, welche durch den Kunden oder vom Kunden Beauf­tragten Dritten zu vertreten sind, hat der Kunde gleichfalls der Energie AG Vertrieb im vollen Umfang zu ersetzen.

 

3.7 Service Level Energie AG Vertrieb Fiber

Die Energie AG Vertrieb oder ein beauftragter Dritter übernimmt während der Laufzeit dieses Vertrages die Störungsbehebung für die vereinbarte Telekommunika­tionsdienstleistung. Energie AG Vertrieb wird solche Stö­rungen nach deren Meldungen unverzüglich im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Mög­lichkeiten und im Rahmen unten angeführter Aufstellung beseitigen. Ausgenommen hiervon sind unvermeidbare Unterbrechungen, wie z.B. Notfallwartungen (diese sind erforderlich, wenn eine unmittelbare Gefahr für Dienst­leistungserbringung oder das Telekommunikationsnetz besteht) oder sonstigen Beeinträchtigungen, die nicht im Einflussbereich der Energie AG Vertrieb liegen (z.B. Netz­ausfälle in Bereichen von Drittbetreibern oder Beschädi­gungen des Netzes durch Dritte, die keine Erfüllungs­gehilfen der Energie AG Vertrieb sind oder Störungen aufgrund höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder behördliche Anordnungen). Ebenfalls ausgenommen sind Wartungsarbeiten. Die Dauer dieser unvermeidbaren Unterbrechungen und Wartungsarbeiten wird nicht in die Berechnung der Entstördauer miteinbezogen. Des weite­ren wird auf die Regelungen in Punkt 7.3. verwiesen.

 

Störungen, die im Verantwortungsbereich des jeweiligen Infrastrukturanbieters bzw. Netzbetreibers liegen (zB Störungen an der Infrastruktur), werden von Energie AG Vertrieb unverzüglich an diesen weitergeleitet. Für Stö­rungen der Endgeräte, die nicht von der Energie AG Ver­trieb an den Kunden überlassen oder vermietet wurden, übernimmt die Energie AG Vertrieb keine Störungsbehe­bung und ist der Kunde hierfür selbst verantwortlich.

 

Service-Level Fiber

Störungsannahme           Mo – Fr, 7:00 - 22:00

Servicebereitschaft          Mo -Do, 7:00 - 16:00

Fr, 7:00 - 14:00

Reaktionszeit                   <24h

Statusmeldung                 nein

Entstördauer                    <72h

Eskalationsprozedur         nein

Störungsdokumentation   Troubleticket

Wartungsfenster               Mo - So, 0:00 – 24:00

Wartungsankündigung        –

 

Notfallwartungen können ohne vorherige Wartungsan­kündigungen durchgeführt werden. Notfallwartungen sind erforderlich, wenn eine unmittelbare Gefahr für Dienstleistungserbringung oder das Telekommunika­tionsnetz besteht und ein Zeitverzug durch eine War­tungsankündigung die Erbringung der Dienstleistungen oder den Betrieb des Telekommunikationsnetzes gefähr­den würde. Der Kunde ist verpflichtet, die Energie AG Vertrieb von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommu­nikations- diensten unverzüglich zu informieren, um der Energie AG Vertrieb oder Dritten die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Prob­lembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Ver­ständigungspflicht, übernimmt die Energie AG Vertrieb für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlas­senen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung. Störmeldungen sind an die unter Punkt 11.7. be­kanntgegebenen Kontaktdaten zu richten.

 

Entstördienstleistungen im Zusammenhang mit nicht von der Energie AG Vertrieb verursachten Störungen, ein­schließlich der Behebung von Mängeln der vom Kunden bereitgestellten Leistungen, und Entstördienstleistungen außerhalb der Servicebereitschaft sind kostenpflichtig.

 

Entgelte für kostenpflichtige Entstördienstleistungen:

Arbeitszeit                        Stundensatz in Euro excl. MwSt.

Mo - Do, 07:00 – 16:00    € 135,-

Fr, 07:00 – 14:00              € 135,-

Mo - Fr, 16:00 – 07:00      € 168,-

Fr - Mo, 14:00 – 07:00      € 168,-

 

Stundensätze Geschäftsjahr 2018/2019

Energie AG Vertrieb ist berechtigt, die Stundensätze jedes Jahr mit dem Prozentsatz der Kollektivvertrags-Abschlüsse des EVU-Kollektivvertrages anzupassen. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten.

 

3.8 Dienstequalität und Verkehrsmanagementmaßnahmen

Die Energie AG Vertrieb betreibt ihre Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Die Energie AG Vertrieb orientiert sich dabei am jeweiligen Stand der Technik. Die angebotenen Dienste richten sich nach der branchenüblichen Verfüg­barkeit. Die Energie AG Vertrieb wird alle Anstrengungen unternehmen, um eine konstante und hochqualitative Versorgung des Kunden mit Telekommunikationsdiens­ten zu ermöglichen. Der Kunde nimmt jedoch zur Kennt­nis, dass es gewöhnlicher Weise dabei zu kurzfristigen Unterbrechungen oder Beeinträchtigungen kommen kann, die nicht im Einflussbereich der Energie AG Vertrieb liegen. Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichtein­haltung der Dienstequalität sowie bei unangemessener Reaktion der Energie AG Vertrieb auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen und –lücken richtet sich nach den Haf­tungsbestimmungen des Punktes 8. Die Energie AG Vertrieb stellt die Telekommunikations­dienste bis zum vereinbarten Zugangspunkt zur Verfü­gung. Um die technischen Voraussetzungen zum Emp­fang der Tele-kommunikationsdienste zu gewährleisten, dürfen nur von der Energie AG Vertrieb zur Verfügung gestellte bzw. geeignete Endgeräte verwendet werden. Störende oder nicht behördlich zugelassene Endgeräte dürfen nicht verwendet werden.

 

Energie AG Vertrieb misst das Netz regelmäßig während des Tagesverlaufs, um Überlastungen zu vermeiden. Der Verkehr wird auf folgende Weise gemessen: PRTG Monitoring Tool (auf SNMP Basis) z.B. Erreichbar­keit und Uplink Port

 

Um die Integrität und Sicherheit des Netzes zu schützen, setzt Energie AG Vertrieb eine Verkehrsmanagement-maßnahme ein. Diese besteht darin, dass eine Differen­zierung für die einzelnen Dienste Fernsehen, Telefonie und Internet erfolgt. Die Bandbreite für Zusatzdienste wie TV, Telefonie, usw. wird von der gesamt zur Verfü­gung stehenden Bandbreite abgezogen. Eine Priorisie­rung der einzelnen Internetdienste Kategorien wird dabei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgenom­men (Bearbeiten des eingehenden und ausgehenden Datenverkehrs erforderlich). Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme für den Internet­zugangsdienst werden Hard-/Software Firewall Lösun­gen (Integrität und Sicherheit) innerhalb des Netzes und beim Endkunden angeboten. Die Qualität des Internetzugangsdienstes oder die Pri­vatsphäre der Kunden werden durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt. Ein behördlicher Auftrag oder eine gerichtliche Anordnung kann Energie AG Vertrieb recht­lich verpflichten, den Anschluss des Kunden zu über­wachen oder den Zugang zu bestimmten Websites zu sperren. Wenn Energie AG Vertrieb verpflichtet wird eine Website zu sperren, kann diese Website nicht mehr über den Anschluss der Energie AG Vertrieb erreicht werden.

 

Mindestniveau der Dienstequalität:

Mindestlatenz: < 25 ms

Verzögerungsschwankung: < 7 ms

Paketverlust: < 0,1%

 

3.9 Überlassung von Hardware

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass für die vertragsge­genständlichen Telekommunikationsdienste eine funk­tionierende Anschlussleitung samt Glasfasermodem, ein funktionsfähiges Endgerät inkl. Zubehör (Netzgerät und Verbindungskabel), sowie allenfalls auch TV-Set-Top-Box(en) notwendig sind. Von der Energie AG Vertrieb an den Kunden verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Energie AG Vertrieb, selbst dann, wenn diese instal­liert worden ist. Wenn die Energie AG Vertrieb Hardware (z.B. Endgerät, sowie allenfalls TV-Set-Top-Box(en)) samt Zubehör dem Kunden zur Nutzung überlässt oder vermietet, verbleibt diese während der Gesamtlaufzeit dieses Vertrages und darüber hinaus im Eigentum von Energie AG Vertrieb, selbst dann, wenn diese installiert worden ist. Der Betrieb überlassener oder vermieteter Hardware darf ausschließlich für die von Energie AG Vertrieb ange­botenen Produkte bzw. Dienstleistungen („Telekommuni­kationsdienste“) erfolgen. Energie AG Vertrieb behält sich das Recht vor, die für die Nutzung ihrer Dienste überlassene oder vermietete Hardware jederzeit zum Zwecke des Eintausches gegen entsprechend aktualisierte oder für den Kunden ange­passte Hardware einzuziehen. Der Kunde wird die, für die Bereitstellung der Dienste erforderlichen Komponenten und das sonstige Zubehör (z. B. Endgerät, Glasfasermodem, TV Set-Top-Box) sorg­fältig behandeln und nimmt zur Kenntnis, dass es bei einer Beschädigung dieser Komponenten zu einer Be­einträchtigung der Telekommunikationsdienste kommen kann. Energie AG Vertrieb übernimmt keine Haftung für beschädigte Komponenten und für Beeinträchtigung der Dienste infolge einer Beschädigung des Endgeräts (Modem) inkl. Zubehör, der Anschlussleitung samt An­schlussdose sowie einer TV-Set-Top-Box aus Gründen, welche in der Sphäre des Kunden gelegen sind. Dies be­trifft insbesondere solche Beschädigungen, die aufgrund der Nichtbeachtung von Installationserfordernissen, Be­nützungsbedingungen und Entstörungserfordernissen (insbesondere Nichtbeachtung von Einbau- und Entstö­rungsanleitungen) oder aufgrund unsachgemäßer Be­handlung durch den Kunden - oder diesem zurechenbare Personen - entstanden sind. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Geräte samt Zubehör unter größtmöglicher Scho­nung zu behandeln und verwenden, bei einer Beschädi­gung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflich­tung befreit. Im Falle einer unsachgemäßen Handhabung, Beschädigung oder des Verlustes durch den Kunden hat dieser die Kosten des neuwertigen Ersatzes zur Gänze zu tragen. Service und Wartung der überlassenen oder vermieteten Endgeräte samt Zubehör sowie der TV-Set-Top-Box(en) werden während der gesamten Dauer dieses Vertrages ausschließlich von Energie AG Vertrieb oder von ihren Beauftragten vorgenommen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Energie AG Vertrieb nicht verpflichtet ist, dass die von ihr gelieferten Komponenten auf dem beim Kunden vorhandenen System ablauffähig sind oder fehlerfrei zusammenarbeiten und allen funk­tionalen Anforderungen des Kunden entsprechen.

 

 

 

4 Besondere Bestimmungen bei der Erbringung von TV Dienstleistungen

 

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die Energie AG Vertrieb er­bringt TV Dienstleistungen durch Zukauf der jeweiligen von der Energie AG Vertrieb angebotenen Pakete und ist im Zuge dieser Dienstleistungserbringung berechtigt, das jeweilige angebotene Programmpaket zu verändern, soweit es nicht in der Verfügungsgewalt der Energie AG Vertrieb liegt. Dies betrifft insbesondere das hinzufügen oder entfernen von TV und Radiosendern des jeweiligen Dienstleistungspaketes.

Das für den Empfang von TV und Radiosendern not­wendige digitale Endgerät (TV-Set-Top-Box) wird von Energie AG Vertrieb beigestellt und bleibt im Eigentum der Energie AG Oberösterreich. Eine widerrechtliche Verwendung, grob fahrlässige oder vorsätzliche Be­schädigung, der TV-Set-Top-Box, sowie die widerrecht­liche Herstellung eines Anschlusses ohne gültige Ver­tragsbedingungen des jeweiligen TV Produktes führt zu einer Konventionalstrafe von € 500,- und behält sich die Energie AG Vertrieb darüber hinausgehende Schadens­ersatzansprüche vor.

Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die von der Energie AG Vertrieb angebote­nen oder über das Telekommunikationsnetz der Energie AG Vertrieb bezogenen TV Programme nur von Personen angesehen werden können, welche das für das jeweili­ge Programm erforderliche Mindestalter erreicht haben. Dies gestattet der Energie AG Vertrieb bei Verletzung der Verpflichtung des Dienstleistungsnehmers, insbesonde­re bei sittlichkeits- und gesundheitsgefährdenden Ent-wicklung des Minderjährigen, den Vertrag aus wichtigem Grund aufzulösen.

Inhalte und Leistungen Dritter, die über TV Dienst-leistun­gen erworben oder in Anspruch genommen werden, sind nicht Bestandteil der Leistungen der Energie AG Vertrieb. Es kann dadurch kein Rechtsverhältnis mit der Energie AG Vertrieb entstehen, sondern nur zwischen dem Kun­den und dem jeweiligen Dritten. Die Energie AG Vertrieb übernimmt keine Haftung für den Inhalt von Filmen oder die Richtigkeit des elektronischen Programmführers.

Die über das Telekommunikationsnetz oder von der Ener­gie AG Vertrieb als Dienstleistung in den TV Produkten angebotenen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde verpflichtet sich, diese TV Produkte nur für private, sowie nichtkommerzielle Zwecke zu verwenden. Eine zur Verfügung Stellung dieser Inhalte an Dritte oder der Öffentlichkeit, eine öffentliche Vorführung, sowie jedwede Zugänglichmachung dieser Inhalte, ist strengs­tens untersagt. Eine Verletzung berechtigt die Energie AG Vertrieb zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Weiters hat der Kunde die Energie AG Vertrieb diesbezüglich gegenüber allen Ansprüchen Dritter, welche Ansprüche gegenüber die Energie AG Vertrieb aus den vorhin genannten Rechts­verletzungen oder einer vertragswidrigen Nutzung der TV Dienstleistung geltend machen, vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Die Energie AG Vertrieb ist bestrebt, den Kunden über die Telekommunikationsnetzanbindung ein möglichst umfassendes TV Programmangebot im Rahmen der ver­traglichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkei­ten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stimmt gering­fügigen und zumutbaren Leistungsänderungen, sofern diese sachlich gerechtfertigt sind, zu, insbesondere ist er auch damit einverstanden, dass sich das Programm-an­gebot, welches bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, geringfügig verändern kann.

 

4.1 Anschluss der TV Dienstleistung an das Telekommunikationsnetz der Energie AG Vertrieb

Der notwendige technische Anschluss zur Erbringung der TV-Dienstleistung wird vom Kunden hergestellt. Dieser besteht in der Verbindung vom Endgerät zur TV-Set-Top-Box. Energie AG Vertrieb liefert lediglich die zur Erbrin­gung der TV-Dienstleistung notwendige TV-Set-Top-Box. Die hausinterne Installation vom Endgerät zur TV-Set-Top-Box erfolgt durch den Kunden selbst – auf seine Verantwortung und Kosten - nach den gültigen gelten­den gesetzlichen technischen Richtlinien und Normen.

 

4.2 Betrieb, Wartung und Entstörung der TV Dienstleistung

Die Energie AG Vertrieb wird alle Anstrengungen unter­nehmen, um eine konstante und hochqualitative Versor­gung des Kunden zu ermöglichen. Leistungs-gegenstand und Vertragsinhalt ist der Anschluss und die reibungslo­se TV Dienstleistungserbringung an dem End-gerät des Kunden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es Gründe außerhalb des Einflussbereiches der Energie AG Vertrieb gibt, die für die Verfügbarkeit von TV Dienst-leistungen ur­sächlich sind. Nicht Vertragsinhalt sind alle außerhalb des Einflussbereiches der Energie AG Vertrieb liegenden tech­nischen Einrichtungen, insbesondere Signalzuführung über Satelliten, Kundenendgeräte sowie insbesondere auch der Inhalt und die Dauer der einzelnen Fernseh- und Hörfunkprogramme und deren Programm-gestaltung. Be­trieb und Wartung der TV Dienstleistungen erfolgen bis zum Endgerät. Die Energie AG Vertrieb oder von deren Beauftragte Dritte werden Störungen der TV Dienstleis­tungen im Rahmen des Punktes 3.7. beheben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es in der Natur des TV Betriebes liegt, dass für Wartungs- und Instand-haltungsarbeiten zumindest kurzfristige Abschaltungen bzw. Störungen ebenso auftreten können wie Störungen, die witterungs­bedingt oder durch Dritte verursacht werden. Störungen in Bezug auf TV Dienstleistungen, die ohne Verschulden der Energie AG Vertrieb auftreten bzw. die für regelmäßige Wartungs- und Instandhaltungsaufga­ben unvermeidbar sind, berechtigen jedenfalls nicht zur Vertragsauflösung oder Entgeltminderung, solange die Energie AG Vertrieb alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung der TV Dienstleis­tung vorgenommen hat und in einer für den Kunden ver­tretbaren angemessenen Frist die Störung behoben hat. Die Energie AG Vertrieb ist berechtigt, die vertrags-ge­genständlichen Leistungen an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

 

4.3 Zusatzbestimmungen zu TV Dienstleistung

Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Energie AG Vertrieb keine Gewähr für die Kompatibilität der beim Kunden verwendeten Endgeräte und die zu­gesicherten Funktionalitäten übernimmt, sofern es sich nicht um von der Energie AG Vertrieb zur Verfügung ge­stelltes technisches Equipment handelt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass die Energie AG Vertrieb berechtigt ist, ein Programm in Ausnahmefällen für die Dauer vorübergehend zu unter­brechen, für die der Sender nicht über die das Verbrei­tungsgebiet erforderlichen (Urheber)-Rechte verfügt. Falls eine Unterbrechung der Leistung vorhersehbar ist, wird die Energie AG Vertrieb unverzüglich darüber infor­mieren, sofern die Energie AG Vertrieb von der Unterbre­chung Kenntnis erhält. Werden von der Energie AG Vertrieb im Zuge der TV Dienstleistung nicht von der Energie AG Vertrieb zusam­mengestellte Digitalpakete angeboten, so gelten die vom Anbieter des jeweiligen Digitalpaketes gültigen AGBs für die Bereitstellung des Digitalpaketes. Die Energie AG Vertrieb wird den Kunden vor Vertragsabschluss auf die­se hinweisen. Zudem befinden sich die AGBs der von der Energie AG Vertrieb angebotenen Digitalpakete auf der Web Seite der Energie AG Vertrieb.

 

5 Entgelte und Entgeltänderungen

 

5.1  Entgelte und Entgeltbestandteile

Für die Leistungen der Energie AG Vertrieb zahlt der Kunde

-        ein einmaliges Aktivierungsentgelt

-        ein monatlich zu entrichtendes laufendes Nutzungsentgelt

-        im Anlassfall anfallende zusätzliche Kosten („Einzelanfahrtspauschale“)

-        eine jährliche Servicepauschale

jeweils in der im Einzelvertrag genannten Höhe.

 

Einmalige Aktivierungsentgelte umfassen die von der Energie AG Vertrieb gemäß Produktauswahl des Kunden im Einzelvertrag einmalig für die Erbringung der Dienste notwendigen Aktivierungs- und Einstellungsleistungen der Energie AG Vertrieb. Das laufende Nutzungsentgelt umfasst die von Energie AG Vertrieb gemäß der Produktwahl des Kunden im Ein­zelvertrag laufend zu erbringenden Dienste. Im Falle von monatlich fixen Entgelten richtet sich die Höhe im ersten Monat aliquot nach der Anzahl der nach dem Bereitstellungszeitpunkt verbleibenden Tage, inklu­sive des Tages der Inbetriebnahme dieses Monats, wobei der Monat taggenau berechnet wird. Die jährliche Servicepauschale umfasst die laufende Er­neuerung und Erweiterung unserer Dienste und Services. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die im Einzelvertrag festgesetzten Entgelte für den Internetzugang nur den „reinen“ Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfas­sen, nicht aber z.B. Gebühren, die von Dritten für die Nut­zung von Diensten im Internet verlangt werden, - sofern nichts anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch die Energie AG Vertrieb gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager der Energie AG Vertrieb; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen. Die in der jeweiligen Preisinformation und im Einzelver­trag angeführten Entgelte verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Kunde trägt sämtliche auf das Entgelt entfallende oder in Zusammenhang mit dem Entgelt zu entrichtende Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer, sonstige Gebühren und allfällige sonsti­ge mit dem Entgelt zu verrechnende oder einzuhebende Beiträge (wie etwa Förderbeiträge etc.) nach den jeweils geltenden Vorschriften.

 

5.2 Änderung der Entgelte

Die Energie AG Vertrieb behält sich eine Änderung der Entgelte gemäß Punkt 2.5. vor.

Die Energie AG Vertrieb behält sich das Recht vor, frühes­tens nach zweimonatiger Vertragsdauer

-        die Tarife entsprechend dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI/2015 = 100, Basis Beginn = Kalendermonat des Vertrags-abschlus­ses und danach der Tag der letzten Indexanpassung durch Energie AG Vertrieb) zu erhöhen. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach unten oder oben neu zu be­rechnen, wo bei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grund­lage für die Neufestsetzung des Entgelts als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. Sollte dieser VPI nicht mehr verlautbart werden, so tritt ein möglichst ähnlich oder gleich berechnender Index an seine Stelle.

-        bei Änderungen oder Neueinführung von sachlich ge­rechtfertigten und unmittelbar mit der von Energie AG Vertrieb jeweilig bereitgestellten (Dienst-)Leistung zu­sammenhängende sonstige Kostenfaktoren (wie z.B. Abgaben, Steuern, Leitungskosten, Leitungsrechtsge­bühren, Abgeltung von Urheberrechten und verwand­ten Schutzrechten sowie andere öffentliche Abgaben und Kosten von Dritten, die zur Dienstleistungserbrin­gung erforderlich sind), deren Eintritt vom Willen der Energie AG Vertrieb unabhängig ist, die Tarife entspre­chend anzupassen.

-        bei Änderungen des Leistungsangebotes eine Tarifan­passung vorzunehmen.

 

6 Zahlungen

 

6.1 Abrechnung

Die Entgelte werden jeweils zum Letzten eines Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet, sofern sich aus den AGB nichts anderes ergibt bzw. dies nicht anders (bei Unternehmen: schriftlich) vereinbart ist.

Die Energie AG Vertrieb legt für den vereinbarten Er­schließungsbeitrag und/oder das vereinbarte Aktivie­rungsentgelt und andere einmalig zu zahlende Entgelte, nach Abschluss der Arbeiten eine Rechnung.

 

6.2 Elektronische Rechnung

Die Energie AG Vertrieb übermittelt elektronische Rech­nungen per E-Mail an jene E-Mail-Adresse, die der Kunde der Energie AG Vertrieb entweder bei Vertragsabschluss oder in weiterer Folge während des aufrechten Vertrags­verhältnisses zum Empfang der Rechnungen zuletzt mit­geteilt hat.

Die Energie AG Vertrieb macht darauf aufmerksam, dass Rechnungen Zahlungen sowie Reaktionsfristen auslösen, bei deren Nichtbeachtung finanzielle Nachteile für den Kunden (z.B. Verzugszinsen, Betreibungskosten, wegen Fristversäumnis Ausschluss der Möglichkeit Rechnungen zu beeinspruchen etc.) entstehen können. Der Kunde ist daher verpflichtet, die von ihm an die Energie AG Vertrieb zum Empfang der Rechnungen mitgeteilte E-Mail-Ad­resse in einem solchen Zustand zu halten, das E-Mails auch empfangen werden können. Die Energie AG Vertrieb empfiehlt dem Kunden daher, den E-Mail-Account regel­mäßig, mindestens einmal pro Woche, abzurufen, um einer Versäumnis in Bezug auf Zahlungs- und Reaktionsfristen vorzubeugen.

 

6.3 Zahlungsart

Die Zahlung erfolgt im Bankeinzugsverfahren 14 Tage nach Rechnungslegung. Sofern die Energie AG Vertrieb der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustim­mung zu dieser Zahlungsart jederzeit von der Energie AG Vertrieb widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls un­verzüglich die Umstellung auf Bankeinzug vorzunehmen und der Energie AG Vertrieb nachzuweisen. Der Widerruf der Bezahlung per Zahlschein ist gegenüber Verbrau­chern unzulässig.

 

6.4 Fälligkeit

Die einmaligen Aktivierungsentgelte und sonstige beim Anschluss anfallende und vom Kunden zu tragende Aufwände sind im Bereitstellungszeitpunkt zur Zahlung nach Rechnungslegung innerhalb einer Frist von 10 Ta­gen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrech­nungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchs­unabhängige Kosten monatlich im Vorhinein und laufen­de verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhin­ein, verrechnet werden.

Laufende Entgelte sind monatlich im Nachhinein jeweils zum ersten Abrechnungstag eines Monats fällig.

Eingehende Zahlungen werden ungeachtet vom Kunden allenfalls anders lautend erklärter Widmungen zuerst auf Einbringung der Kosten (gerichtlich oder außerge­richtliche), dann auf Verzugszinsen und schließlich auf sonstige ausstehende Forderungen angerechnet. Einlan­gende Zahlungen werden darüber hinaus in beschriebe­ner Reihenfolge zuerst auf die älteste offene Forderung angerechnet. Diese Bestimmung gilt nur gegenüber Un­ternehmen im Sinne des KSchG.

 

6.5 Zahlungsverzug, Verzugszinsen

Die Energie AG Vertrieb ist bei Zahlungsverzug berech­tigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu verrechnen. Für beide Vertrags­parteien kommen im Falle eines verschuldeten Zahlungs­verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. zur An­wendung. Im Fall des verschuldeten Zahlungsverzuges des Kunden, der Unternehmer ist, hat die Energie AG Vertrieb Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen.

 

6.6 Beschwerden gegen die Rechnung

Beschwerden gegen die in der Rechnung gestellten For­derungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Die Energie AG Vertrieb wird Verbraucher auf diese Frist und die bei Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

Sollten sich nach einer Prüfung durch die Energie AG Vertrieb die Beschwerden des Kunden aus Sicht der Energie AG Vertrieb als unberechtigt erweisen, hat der Kunde binnen 1 Jahr ab Beschwerdeerhebung bei sons­tigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen das Schlichtungsverfahren bei der Regu­lierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) einzuleiten und binnen eines weiteren Monats nach ergebnislosem Abschluss des Schlichtungsverfah­rens den Rechtsweg zu beschreiten.

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungs-verfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfech­tung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszu­gang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen.

Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der Energie AG Vertrieb, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Energie AG Vertrieb wird Verbraucher auf alle in diesem Punkt

6.6. genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

 

6.7 Perioden der Rechnungslegung

Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrech­nungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,-- (exkl. USt.) nicht überschrei­ten, behält sich die Energie AG Vertrieb vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeit- punkt in Rechnung zu stellen, wobei der Abrechnungszeitraum von drei Mona­ten nicht überschritten wird.

 

6.8 Streitbeilegung - Rechtsbehelfe

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerich­te können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betref­fend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, die nicht befriedigend gelöst worden sind, oder eine be­hauptete Verletzung des TKG 2021) der Regulierungsbe­hörde vorlegen.

Die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde wird versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Meinung zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Energie AG Vertrieb ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Be­urteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu er­teilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Der Antrag bei der Schlichtungsstelle muss seitens des Kunden innerhalb von einem Monat ab Erhalt der schrift­lichen Stellungnahme der Energie AG Vertrieb auf den Rechnungseinspruch oder die sonstige Beschwerde des Kunden eingebracht werden. Ein Schlichtungsver­fahren ist nur dann möglich, wenn die Beschwerde im Zusammenhang mit einem Telekommunikationsdienst steht. Das für diesen Antrag erforderliche Verfahrens­formular und nähere Informationen über den Ablauf, die Voraussetzungen und etwaigen Kosten des Streitbei­legungsverfahrens finden Sie unter http://www.rtr.at/schlichtungsstelle. Der Antrag bei der Schlichtungsstelle muss seitens des Kunden innerhalb von einem Jahr ab Beschwerdeerhebung des Kunden eingebracht werden. Ein Schlichtungsverfahren ist nur dann möglich, wenn die Beschwerde im Zusammenhang mit einem Telekom­munikationsdienst steht. Das für diesen Antrag erforder­liche Verfahrensformular und nähere Informationen über den Ablauf, die Voraussetzungen und etwaigen Kosten des Streitbeilegungsverfahrens finden Sie unter http://www.rtr.at/schlichtungsstelle.

Wichtig: Wir empfehlen Ihnen, einen Einspruch schriftlich innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Rechnung zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind wir u.a. gesetzlich zur Löschung der Verkehrsdaten verpflichtet. (Verkehrs­daten sind notwendig, um z.B. die Kosten für Telefonver­bindungen zu prüfen.) Ebenso verschlechtert sich die Be­weislage nach drei Monaten erheblich und wir sind dann auch nicht mehr verpflichtet, Ihnen auf Ihren Einspruch zu antworten. An einem Schlichtungsverfahren wirken wir jedoch weiterhin mit.

Rechtsbehelfe – Gewährleistungsansprüche von Ver­brauchern im Sinne des KSchG

Im Fall einer kontinuierlich oder regelmäßig wieder­kehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen und der von Energie AG Vertrieb angege­benen Leistung stehen dem Kunden Gewährleistungs­ansprüche zu. Der Kunde hat vorerst die Wahl zwischen Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Leis­tung durch Energie AG Vertrieb. Diese Wahlmöglichkeit besteht nicht, wenn die vom Kunden getroffene Wahl für Energie AG Vertrieb unmöglich oder im Vergleich zur Alternative für Energie AG Vertrieb mit einem un­verhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. Energie AG Vertrieb ist verpflichtet, dem Anspruch des Kunden in angemessener Frist und mit möglichst geringen Un­annehmlichkeiten für den Kunden nachzukommen. Sind sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für Energie AG Vertrieb mit einem unverhältnis­mäßig hohen Aufwand verbunden, hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auf Wandlung (=Aufhebung) des Vertrages. Dies gilt auch, wenn Ener­gie AG Vertrieb die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Kunden mit erheblichen Un­annehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie dem Kunden aus triftigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Durch die Wandlung wird die Aufhebung des vom Mangel betroffenen Vertrages bewirkt. Im Übrigen gelten die Regelungen hinsichtlich Gewährleistungsausschluss des Punktes 6.2.

Der vorherige Absatz gilt nur für Kunden, die Verbrau­cher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind und nicht für Unternehmer. Für Unternehmer gelten hin­sichtlich der Behebung von Mängeln die Regelungen des Punktes 6.1.

 

6.9 Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen

Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rech­nungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulie­rungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Einen Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge ent­spricht, kann die Energie AG Vertrieb aber auch dies falls sofort fällig stellen. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Unternehmers auf den Einspruch ein Antrag auf Streitschlichtung gem. § 205 TKG 2021 gestellt wird.

 

6.10. Entgeltpauschalierung bei Entgeltstreitigkeiten

Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das rich­tige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Ent­gelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die Geschäftsbezie­hung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht, soweit Energie AG Vertrieb einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.

 

6.11. Aufrechnung

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegen­über der Energie AG Vertrieb und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von der Energie AG Vertrieb nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen.

In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbraucherge­schäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen ge­genüber der Energie AG Vertrieb ist nur möglich, sofern entweder die Energie AG Vertrieb zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtli­chen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von der Energie AG Vertrieb anerkannt worden ist.

 

6.12. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden

Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Ge­genleistung zu verweigern, sowie seine gesetzlichen Zu­rückbehaltungsrechte sind insgesamt ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.

 

6.13. Entgeltnachweis

Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungs­datum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rech­nungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehren­de Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Umsatzsteuer, Umsatz­steuer, Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer, sowie al­lenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen, welche dem Kunden auf dessen Wunsch unentgeltlich in Papierform übermittelt wird, sind die Angaben ent­sprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltnach­weisverordnung (abrufbar auf https://www.rtr.at/de/tk/EEN_V_2011) enthalten.

Der Kunde hat – über einen allfälligen Einzelentgeltnach­weis hinaus – nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc. (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Verein­barung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.

7 Gewährleistung

 

7.1 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrau­chern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate.

 

7.2 Behebung von Mängeln – Gewährleistung gegenüber Unternehmer

Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Er­messen der Energie AG Vertrieb entweder durch Nach­besserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleistungs-ansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel inner­halb von 14 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausge­schlossen. Dies gilt nicht gegenüber Kunden, die Verbrau­cher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.

 

7.3 Gewährleistungsausschluss

Nicht der Gewährleistung unterliegen Mängel, die aus nicht von der Energie AG Vertrieb bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmon­tage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvor- nahmen durch den Kunden oder Dritte, weil die Energie AG Vertrieb trotz Anzeige des Mangels seiner Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), Nichtbe­achtung der Installationserfordernisse und Benützungs-bedingungen, Beanspruchung über den der Energie AG Vertrieb angegebenen Leistungsrahmen, unrichtige Be­handlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmate­rialien durch den Kun- den oder mit ihm in Verbindung stehenden Dritten entstehen; dies gilt ebenso bei Män­geln, die auf vom Kunden gestelltes Material zurück­zuführen sind. Die Energie AG Vertrieb haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzu­führen sind, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.

 

7.4 Mängelrüge

Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jeg­liche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkre­tisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

 

7.5 Ausschluss der Aktualisierungs-pflicht und der Pflicht zur aktuellsten verfügbaren Version

Die Energie AG Vertrieb ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version einer digitalen Leistung zur Verfügung zu stellen.

Die Energie AG Vertrieb ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden Aktualisierungen für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen zur Verfügung zu stellen. Bei Verbrauchern trifft dies nur dann zu, wenn der Ver­braucher bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht gem. § 7 Verbrauchergewähr­leistungsgesetz (VGG) ausdrücklich und gesondert zu­gestimmt hat, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt worden ist.

 

8 Haftung der Energie AG Vertrieb; Haftungsausschluss und Beschränkungen;Verpflichtungen des Kunden; Haftung des Kunden

 

8.1 Haftungsausschluss

Die Energie AG Vertrieb haftet gegenüber Kunden für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht je­doch für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen bei Perso­nenschäden). Die Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist – soweit gesetz­lich zulässig – zur Gänze ausgeschlossen, gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind auf die Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

Außer bei Verbrauchern ist Voraussetzung jeglicher An­sprüche gegen die Energie AG Vertrieb aus dem Titel des Schadenersatzes die zeitlich angemessene, schriftliche detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens un­mittelbar nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.

 

8.2 Haftungsausschluss der Energie AG Vertrieb hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von E-Mails

Es kann technisch bedingt eintreten, dass die vom Kun­den gewünschten Verbindungen kurzfristig nicht herge­stellt oder aufrechterhalten werden können. Auch kann es vorkommen, dass einzelne Datenpakete nicht über­tragen werden können oder diesbezüglich Fehlermel­dungen versendet werden. Dies beispielsweise etwa auf­grund einer Netzüberlastung im Ausland, notwendiger Wartungs- oder Reparaturarbeiten von defekten Emp­fangsgeräten oder weil gespeicherte Daten etwa durch Nichtabholung des Kunden verloren gehen. Energie AG Vertrieb behält sich derartige Unterbrechungen und Ein­schränkungen auch wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, solange sie dem Kunden zumutbar sind.

Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht zuge­sichert werden, dass E-Mails auch ankommen oder dies­bezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbe­sondere aufgrund von (von der Energie AG Vertrieb oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc. kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden.

Die Energie AG Vertrieb übernimmt hierfür keinerlei Haf­tung, außer die Energie AG Vertrieb hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsaus­schlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt.

IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der technischen Rahmenbedingungen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbe­schränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy). Die ständige Verfügbarkeit dieser Übertragungs­wege und der davon abhängigen Energie AG Vertrieb Dienste kann daher nicht zugesichert werden.

Bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und behörd­lichen Anordnungen, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber, technischen Änderungen der Telefonnetze oder sonstigen Anlagen oder bei Repa­ratur- und Wartungsarbeiten kann es zeitweise zu Ein­schränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfü­gungstellung der Internetdienstleistungen kommen. Die Energie AG Vertrieb haftet für Schäden aus derartigen Ausfällen nicht, sofern sie nicht von ihr durch vorsätzli­ches oder grob fahrlässiges Verhalten verschuldet wur­den. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschrän­kungen bleiben unberührt. Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschrän­kungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflö­sung aus wichtigem Grund unberührt.

Die Energie AG Vertrieb übernimmt keine wie immer ge­artete Haftung für Inhalte, die über das Internet trans­portiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust von der Energie AG Vertrieb nicht vorsätzlich oder grob fahr­lässig von Energie AG Vertrieb verursacht wurden.

 

8.3 Haftungsausschluss der Energie AG Vertrieb hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc.

Weiters haftet die Energie AG Vertrieb nicht für vom Kun­den abgefragte Daten aus dem Internet oder für E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) von Dritten, die von der Energie AG Vertrieb zugestellt werden, so­wie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der Energie AG Ver­trieb oder über eine Information durch die Energie AG Vertrieb erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z. B. Viren, “Trojaner“, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). Die Energie AG Vertrieb übernimmt für Schäden aus Obengenanntem keine Haftung. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn die Energie AG Vertrieb nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

 

8.4 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden im laufenden Betrieb

Die Energie AG Vertrieb haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.

 

8.4.1 Schutz des Internetzugangs

Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und die von Energie AG Vertrieb an ihn übermittelten Zugangs­daten geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen und hält die Energie AG Vertrieb bei Ansprüchen Dritter voll­kommen schad- und klaglos

Der Kunde verpflichtet sich, die Nutzung des Internet­dienstes ausschließlich auf seinen Bereich (Haushalt, Grundstück, Geschäftsbereich) zu beschränken. Wird im Bereich des Kunden ein Gerät verwendet, durch das eine Verbreitung außerhalb des Bereichs des Kunden möglich wird (Z.B. W-LAN), obliegt dem Kunden die Sicherung des Zugriffs. In diesem Zusammenhang sichert der Kunde ausdrücklich zu, die Anschaltung eines kundenseitig be­triebenen Servers (wie beispielsweise Web-, Mail- oder Proxyserver, etc.) zu unterlassen.

Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Tele­kommunikationsdiensten sowie sonstige Ansprüche aus Telekommunikationsdiensten, die aus der Nutzung sei­nes Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von der Energie AG Vertrieb zu vertreten ist. Weiter­gehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonsti­ge Ansprüche der Energie AG Vertrieb bleiben unberührt.

 

8.4.2 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz

Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistun­gen in keiner Weise so zu gebrauchen, dass diese zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für die Energie AG Vertrieb oder andere Rechner sicherheits- oder betriebs­gefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Dro­hungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädi­gung anderer Internet-Teilnehmer oder der Energie AG Vertrieb selbst.

Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für die Energie AG Vertrieb oder für Dritte Schwierigkeiten aufgrund unsicherer techni­scher Einrichtungen des Kunden (z. B. offener Mailrelais), ist der Kunde zur vollkommenen Schad- und Klagloshal­tung verpflichtet; weiters ist die Energie AG Vertrieb zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sons­tiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (z. B. Sperre ein­zelner Ports). Die Energie AG Vertrieb wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Die Energie AG Vertrieb wird den Kunden über die getroffene Maß­nahme und deren Grund unverzüglich informieren.

 

8.4.3 Pflicht des Kunden zur Einhaltung

gesetzlicher Vorschriften

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für ihn einschlägige Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der Ener­gie AG Vertrieb die alleinige Verantwortung für die Einhal­tung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen. Der Kun­de verpflichtet sich, die Energie AG Vertrieb vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berech­tigterweise in Anspruch genommen wird. Wird die Ener­gie AG Vertrieb in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann dies falls - außer im Fall groben Verschuldens der Energie AG Vertrieb – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.

Der Kunde ist weiters verpflichtet, jede missbräuch­liche Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienst-leistungen zu unterlassen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten (Telekommu­nikationsgesetz, Strafgesetzbuch, Mediengesetz, Ur­heberrechtsgesetz, Datenschutzgesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, etc.). Der Kunde ist insbe­sondere auch dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Verbotsgesetzes und des Pornographiegesetzes, die die Verbreitung gewisser Inhalte gesetzlich verbieten, zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich, die Energie AG Vertrieb diesbezüglich vollständig schad- und klaglos zu halten.

 

8.4.4 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen

Der Kunde ist verpflichtet, die Energie AG Vertrieb von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommu­nikations- diensten unverzüglich zu informieren, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt, um der Energie AG Vertrieb die Problembehebung zu ermöglichen. Verletzt der Kunde diese Verständigungs­pflicht, übernimmt die Energie AG Vertrieb für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verstän­digung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnöti­gerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.

 

8.5 Besondere Bestimmungen für Firewalls

Bei Firewalls, die von der Energie AG Vertrieb aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht die Energie AG Vertrieb prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Die Ener­gie AG Vertrieb weist allerdings darauf hin, dass absolu­te Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht gewährleistet werden kann.

Die Haftung der Energie AG Vertrieb für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, be­triebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist ausgeschlos­sen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn die Energie AG Vertrieb nicht vorsätzlich oder grob fahrläs­sig gehandelt hat.

Die Energie AG Vertrieb weist darauf hin, dass eine Haf­tung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernom­men wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der Energie AG Vertrieb.

 

8.6 Haftungsausschluss der Energie AG Vertrieb bei Verletzungen des Kunden durch Dritte

Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch von der Energie AG Vertrieb für andere Kunden der Energie AG Vertrieb gespeicherte Informatio­nen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet die Energie AG Vertrieb (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbe­schränkungen und –ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechts­verletzung hat oder kein qualifizierter Hinweis auf die Rechtsverletzung vorliegt (vgl. ISPA Code of Conduct – Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers, abrufbar auf www.ispa.at).

 

8.7 Haftungsausschluss der Energie AG Vertrieb bei Erbringung von TV Dienstleistungen

Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leis­tungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zu Einschränkungen oder Un­terbrechungen bei der TV Dienstleistungsbereitstellung kommen. Energie AG Vertrieb übernimmt keine Haftung für derartige Ausfälle, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Energie AG Vertrieb verursacht wurden.

 

8.8 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für die von ihm verursachten Schäden die aus der Nichteinhaltung von Verpflichtungen gegen­über der Energie AG Vertrieb und/oder durch Eingriffe des Kunden, sowie vom Kunden beauftragten Dritten, der Energie AG Vertrieb an den für den Kunden bereitge­stellten Dienstleistungen und technischen Einrichtungen entstehen. Bei Verträgen mit inkludierter Gerätenutzung hat der Kunde im Falle eines Verlustes, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung der von der Ener­gie AG Vertrieb zur Verfügung gestellten Endgeräte oder der Smart Card (z. B. mechanische Schäden infolge nicht sachgemäßer Nutzung, nicht geeigneten Aufstellungsor­ten, usw.) vollen Ersatz zu leisten.

9 Vorzeitige Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund; Sperre

 

9.1 Vorzeitige Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund durch den Kunden

Unbeschadet des Kündigungsverzichts des Kunden bis zum Ablauf der im Einzelvertrag festgelegten Mindest­vertragsdauer kann der Kunde diesen Vertrag aus wich­tigem Grund außerordentlich vorzeitig beenden. Kündigt der Kunde diesen Vertrag vor Ablauf der Min­destvertragsdauer ohne wichtigen Grund oder trifft den Kunden an der vorzeitigen Vertragsauflösung sonst ein Verschulden, ist diese Beendigung zwar wirksam, so­dass Energie AG Vertrieb nicht mehr zur Erbringung der Leistungen gemäß diesem Vertrag verpflichtet und der Kunde zur Nutzung der Dienste nicht mehr berechtigt ist. Der Kunde ist in diesem Fall aber verpflichtet, der Ener­gie AG Vertrieb ein Restentgelt, das ist die Summe der noch offenen monatlichen Nutzungsentgelte bis zum Ab­lauf der Mindestvertragsdauer zu bezahlen.

 

9.2 Diensteunterbrechung und vorzeitige Vertragsbeendigung durch die Energie AG Vertrieb bei Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine durch den Kunden ist wesentliche Bedingung für die Durchfüh­rung der Leistungen durch die Energie AG Vertrieb.

Die Energie AG Vertrieb ist daher entsprechend den Be­stimmungen des § 143 TKG 2021 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elekt­ronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienst­unterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldver­hältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.

 

9.3 Sonstige Gründe für vorzeitige Vertragsbeendigung und Diensteunterbrechung durch die Energie AG Vertrieb; Sperre bzw. teilweise Sperre

Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten ins­besondere

 

a) Zahlungsverzug bzw. bei eingeleitetem

Insolvenzverfahren der Zahlungsverzug von nach

Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig

gewordenen Forderungen

 

b) die Abweisung eines Insolvenzverfahrens

mangels kostendeckenden Vermögens

 

c) die Anhängigkeit von zumindest zwei

Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden

 

d) die Einleitung eines Liquidationsverfahrens oder

der Verdacht des Missbrauchs der vertraglichen

Leistungen

 

e) Ableben (Tod) des Kunden

 

f) wenn bei Zahlungsverzug eine Aufforderung zur

Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung – unter

einem vorangegangenen Hinweis und einer Frist

von zwei Wochen - nicht erfüllt wird

 

g) der Verdacht des Missbrauchs des

Kommunikationsdienstes

 

h) ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften,

behördliche Auflagen oder vertragliche

Bestimmungen, sofern ein solcher Verstoß die

Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für Energie AG

Vertrieb unzumutbar macht

 

i) die gewerbliche Nutzung des Accounts durch

Privatkunden

 

j) Verursachung eines Datentransfers, der die

Sicherheit und Stabilität des Netzes gefährdet

 

k) Spamming oder bei Nutzung unsicherer

technischer Einrichtungen iSv Pkt 8.4.2.

 

l) wenn der Kunde Vertragsbestimmungen

verletzt, welche die Aufrechterhaltung der

Funktionsfähigkeit von Netz oder Services

sicherstellen sollen oder dem Schutz der Rechte

Dritter dienen;

 

m) wenn die Energie AG Vertrieb den Kunden zur

Entfernung störender oder nicht zugelassener

Endgeräte vom Netzabschlusspunkt auffordert

und der Kunde dieser Aufforderung trotz

Beeinträchtigung anderer Nutzer oder des

Netzes oder Services oder einer Gefährdung von

Personen nicht unverzüglich nachkommt;

 

n) kommerzielle Nutzung der TV Dienstleistung oder

öffentliche Vorführung der TV Programme.

 

o) Verstöße gegen das Jungendschutzgesetz oder

Verstöße gegen die gesetzliche Sorgfaltspflicht

des Erziehungsberechtigten bei Nutzung der

TV Dienstleistungen.

 

p) Wegfall der Vordienstleistungserbringung an

die Energie AG Vertrieb aufgrund wirtschaftlicher

Unvertretbarkeit des Vordienstleisters oder

Firmenauflösung des Vordienstleisters.

 

q) Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz,

AMD-Gesetz oder das Markenschutzgesetz.

 

Die Punkte a) – d) sind nicht wirksam gegenüber Verbrau­chern, gegenüber Unternehmen nur nach Maßgabe des § 25a und § 25b IO, und gelten nicht als wichtige Gründe, sofern Vorauszahlung oder Sicherstellungen vereinbart wurden, die einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Energie AG Vertrieb entgegenstehen.

 

Die Energie AG Vertrieb kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Diensteunterbrechung vorgehen. Die Energie AG Vertrieb ist weiters bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann die Energie AG Vertrieb bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. Die Energie AG Vertrieb wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Die Energie AG Vertrieb wird den Kunden über die getroffenen Maß­nahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf vorzeitige Vertragsbeendigung durch die Energie AG Vertrieb aus wichtigem Grund bleibt jeden­falls unberührt. Energie AG Vertrieb ist weiters berechtigt, die Verbin­dung des Kunden zu den vertragsgegenständlichen Dienstleistungen nach vorherergehender Verständigung auch dann zu unterbrechen, wenn der begründete Ver­dacht besteht, dass der Kunde oder diesem zurechen­bare Dritte gegen eine in Punkt 8.4 oder Punkt 4. dieses Vertrages beschriebene Verpflichtung verstößt und da­durch die Netzintegrität gefährdet ist, oder Energie AG Vertrieb Gefahr läuft ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Netzbetreiber und/oder Telekommunikations-diens­teanbieter nicht mehr nachkommen zu können oder von Dritten in Anspruch genommen zu werden. Bei Gefahr im Verzug ist Energie AG Vertrieb berechtigt, die Verbindung des Kunden ohne Vorwarnung zu unterbrechen. Sofern den Kunden an der Sperre ein Verschulden trifft, ist der Kunde zum Ersatz des der Energie AG Vertrieb daraus entstehenden notwendigen und zweckentsprechenden Aufwands verpflichtet und wird er die Energie AG Ver­trieb gegenüber allen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos halten, die sich aus der Nichteinhal­tung der Verpflichtungen dieses Vertrages ergeben. Hat der Kunde die Sperre verschuldet, ist er von der Ver­pflichtung zur Zahlung der festen monatlichen Entgelte nicht entbunden. Die Geltendmachung von Schaden­ersatzforderungen gegen Energie AG Vertrieb wegen un­gerechtfertigter Sperre des Kunden ist auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

 

9.4 Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre

Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund, welcher der Sphäre des Kunden zuzu­rechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der Energie AG Vertrieb auf das Entgelt für die vertraglich vorgese­hene Vertragsdauer bis zum Ablauf der im Einzelvertrag festgelegten Mindestvertragsdauer (Punkt 2.4) bezie­hungsweise danach zum nächsten ordentlichen Kündi­gungstermin und auf die Geltendmachung von Schaden­ersatzansprüchen unberührt.

Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungs­erbringung wird mit EUR 52,-- (inklusive Umsatzsteuer) vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzan­sprüche der Energie AG Vertrieb bleiben vorbehalten.

Werden Endgeräte dem Kunden für die Dienstleistungs­inanspruchnahme von der Energie AG Vertrieb beige­stellt (wie etwa das Endgerät (Modem) oder eine Set-top Box), so ist die Energie AG Vertrieb berechtigt, eine von der Vertragslaufzeit (des/der jeweiligen der Dienst­leistung zugeordneten Endgerätes) abhängige Entwer­tungspauschale in Rechnung zu stellen. Überhaupt kann stets, wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforde­rungen der Energie AG Vertrieb gefährdet erscheint, die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig ge­macht werden; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden muss­te, sowie in allen Fällen, die der Energie AG Vertrieb zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gem. Pkt. 8.2. und 8.3. berechtigen würden.

 

9.5 Keine Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung der Energie AG Vertrieb bei  Beendigung; Löschung von Inhaltsdaten des Kunden

Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus wel­chem Grund auch immer, die Energie AG Vertrieb zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicher­ter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsver­hältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche der Energie AG Vertrieb gegenüber ableiten.

 

10 Datenschutz

 

10.1 Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht

Die Energie AG Vertrieb und seine Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem. § 161 TKG 2021 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgeset­zes, dies gilt auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nach­richtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungs­pflicht, ebenso erfolglose Verbindungsversuche.

 

10.2 Datensicherheit

Die Energie AG Vertrieb schützt die auf seinen Servern gespeicherten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei der Energie AG Vertrieb gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet die Energie AG Vertrieb dem Kunden gegenüber – mit Ausnahme bei Personen­schäden - nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

Die Energie AG Vertrieb stellt sicher, dass die Sicher­heit und die Integrität der Einrichtungen der Energie AG Vertrieb dem jeweiligen Stand der Technik sowie den je­weiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Im Fall einer Verletzung von Sicherheit und/oder Integrität der Einrichtungen der Energie AG Vertrieb wird die Energie AG Vertrieb je nach Schwere und je nach den gesetzli­chen Vorgaben die zuständigen Behörden

und gegebenenfalls auch die Öffentlichkeit, sowie den betroffenen Kunden unverzüglich informieren.

 

10.3 Information betreffend Verarbeitung personenbezogener Daten, Stammdaten

Die Information über die Verarbeitung von personen­bezogenen Daten gem. § 165 Abs. 3 TKG 2021 stellt die Energie AG Vertrieb dem Kunden in einer eigenen Daten­schutzerklärung zur Verfügung. Die aktuelle Version dieser Datenschutzerklärung ist je- derzeit unter www.energieag.at/datenschutz-vertrieb abrufbar.

 

10.4 Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Energie AG Vertrieb gem. § 162 TKG 2021 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Energie AG Vertrieb gem. § 141 TKG 2021 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummern­unterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der Energie AG Vertrieb aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus.

Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Com­merce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach die Energie AG Vertrieb unter bestimmten Voraussetzungen berech­tigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kun­den zu erteilen.

 

11 Sonstige Bestimmungen

11.1 Anwendbares Recht

Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Ver­brauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.

 

11.2 Gerichtsstand

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der Energie AG Vertrieb sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

 

11.3 Schriftform für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird auch durch ein unterschriebenes Telefax Rechnung getragen).;

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dies gilt nicht für Verbraucher.

 

11.4 Schriftform für Mitteilungen des Kunden

Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht für Verbraucher.

 

11.5 Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen

Der Kunde hat Änderungen seines Namens sowie seiner Anschrift der Energie AG Vertrieb umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse ge­sandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall einer Namens­änderung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird die Energie AG Vertrieb diesem Wunsch nach Möglichkeit entspre­chen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.

Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.

 

11.6 Salvatorische Klausel

Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt - außer gegenüber Verbrauchern - eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit oder Undurch­führbarkeit einer Bestimmung auf einem in diesen All­gemeinen Geschäftsbedingungen normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zu­lässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Verein­barten. Dasselbe gilt auch für Regelungslücken.

 

11.7 Kontaktdaten

Energie AG Oberösterreich Vertrieb GmbH

4021 Linz, Böhmerwaldstraße 3

FN 502834m

Tel: 0800 81 8000

E-Mail: service@energieag.at

Internet: www.energieag.at